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Auch im Trauerfall rufen Pflichten
Im Paragraph 563 des BGB ist eindeutig geregelt, dass der Mietvertrag durch den Tod des Mieters nicht endet. Ihr Vermieter sollte unverzüglich über den Tod des Mieters durch die Angehörigen informiert werden. Wenn das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll, müssen die Angehörigen schnellstmöglich kündigen. Achtung, auch im Todesfall fällt eine dreimonatige Kündigungsfrist an.
Einzelner Mietvertragspartner
War ein Wohnungsmietvertrag nur mit dem verstorbenen Mieter abgeschlossen, treten andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen (z.B. Ehegatten, Kinder, Lebensgefährte) automatisch in das Mietverhältnis ein.
Diese Personen müssen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter mitteilen, ob sie das Mietverhältnis fortsetzen möchten. Andernfalls ist das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen (also 3 Monate).
Mehrere Mietvertragspartner
Ist der Mietvertrag mit mehreren Personen abgeschlossen worden, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Diese können ebenfalls innerhalb eines Monats, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen.
Treten beim Tod des Mieters keine der o. g. Personen in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis kraft Gesetz (§ 564 BGB) mit den Erben fortgesetzt, sie treten mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein. Die Erben können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Erfolgt keine Kündigung, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt.
Sie sehen, im Sterbefall gibt es einiges zu regeln. Grundsätzlich haben Sie als Erbe sowie auch der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Als Erbe sind Sie berechtigt, innerhalb eines Monats, außerordentlich mit gesetzlicher Kündigungsfrist (also 3 Monate bis zum 3. Werktag eines Monats) das Mietverhältnis schriftlich zu kündigen. Bei einer Erbengemeinschaft benötigt der Vermieter die Kündigung aller Erben.
Der Kündigung fügen Sie bitte eine Kopie der Sterbeurkunde und Ihre vollständige Postanschrift mit den Telefonnummern der Erben bei, damit möglichst kurzfristig die weiteren Schritte eingeleitet werden.
Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren Sie unser Vermietungsteam unter Tel.: 0211 / 28 07 44 30. Wir beraten Sie gerne bei offenen Fragen.
Hier alle wichtigen Dokumente auf einen Blick:
Veröffentlicht am: 29.10.2009
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